Es leuchtet ein, dass auch die nicht unterstützte Person im stabilen Konkubinat zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen hat. Andernfalls könnte die vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehene Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags jeweils durch mangelnde Kooperation vereitelt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.424 vom 3. März 2020, Erw. II/2.4 und 2.5). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Gemeinderat hätte mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage vom Konkubinatspartner keine Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden.