SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2020, S. 2 mit Verweis auf die SKOS- Richtlinien, Kap. F.3). Die Informationen betreffend die dem Konkubinatspartner zur Verfügung stehenden Mittel stammen aus dem Lebensbereich der unterstützten Person. Können derartige Informationen nicht erhältlich gemacht werden, hat grundsätzlich die unterstützte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen; d.h. wenn sich ihre Bedürftigkeit nicht nachweisen lässt, kann dies zum Entfallen des Leistungsanspruchs führen (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 1085 ff.). Es leuchtet ein, dass auch die nicht unterstützte Person im stabilen Konkubinat zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen hat.