vgl. auch § 23 Abs. 1 VRPG). Diese Mitwirkungs- und Meldepflicht umfasst sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 1 Abs. 1 SPV). Hintergrund dieser Mit- wirkungs- und Meldepflicht ist, dass die zur Feststellung der Bedürftigkeit der antragstellenden Person relevanten Informationen und Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich dieser Person entstammen (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, ein Handbuch, Zürich / St. Gallen 2014, S. 521 ff.).