1.3.3. Grundsätzlich sind im Sozialhilfeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt bzw. die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz, § 17 Abs. 1 VRPG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person relativiert. So sind Personen, die Sozialleistungen geltend machen, beziehen oder erhalten haben, verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 2 Abs. 1 SPG; vgl. auch § 23 Abs. 1 VRPG).