Dass der Konkubinatspartner dieses Geld in der Absicht bezogen hatte, durch die spätere Rückzahlung seinen Konkubinatsbeitrag zu schmälern und seiner Partnerin so materielle Hilfe zu verschaffen, lässt sich nicht erhärten. Der Konkubinatspartner musste Anfang August 2022 noch nicht mit einer baldigen Rückforderung durch die Arbeitgeberin rechnen. Dass ein Stellenwechsel bereits damals absehbar gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen.