Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen, wenn vorhandene Mittel im Hinblick auf den Sozialhilfebezug objektiv unvernünftig verwendet werden. Die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel rechtfertigt aber nur ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist. Als unvernünftige Mittelverwendung gelten dabei Schuldenzahlungen oder Ausgaben, welche üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt werden (vgl. AGVE 2019, S. 164, Erw.