CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 285). In einem solchen Fall kann rechtsmissbräuchliches Verhalten es ausnahmsweise rechtfertigen, der unterstützten Person hypothetische eigene Mittel anzurechnen (vgl. AGVE 2019, S. 164, Erw. 2.4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.144 vom 22. September 2021, Erw. II/1.4). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen, wenn vorhandene Mittel im Hinblick auf den Sozialhilfebezug objektiv unvernünftig verwendet werden.