1.3.2. Das Vorliegen einer stabilen, eheähnlichen Beziehung im Sinne von § 12 Abs. 1 SPV zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner ist im vorliegenden Fall unbestritten. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sind demnach Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners bei der Bemessung der materiellen Hilfe in Form eines Konkubinatsbeitrags zu berücksichtigen. Für die Berechnung des konkreten Konkubinatsbeitrags verweisen die SKOS-Richtlinien auf das sog. erweiterte SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2020.