Anzumerken sei der Vollständigkeit halber, dass das Bundesgericht die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip und die zur Anwendung kommende wirtschaftliche Betrachtungsweise als zulässig erachtet, unabhängig davon, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich dazu bereit erklärt, den Beitrag tatsächlich zu leisten. Andernfalls würde die Aussicht auf Sozialhilfe des einen Partners dazu führen, dass der andere weniger beiträgt, als er ohne diese Aussicht leisten würde, zumal er von der Sozialhilfe für den bedürftigen Partner ebenfalls profitieren würde (BGE 141 I 153, Erw. 5.2 und 6.2.1).