2003, S. 294). Andererseits wäre es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit und im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise stossend, die finanziellen Verhältnisse des gefestigten Konkubinatspartners bei der Bemessung der materiellen Hilfe nicht zu berücksichtigen. In einem gefestigten Konkubinat werden sich die Partner trotz fehlender rechtlicher Unterhalts- und Beistandsansprüche regelmässig gegenseitig (materiell) unterstützen. In tatsächlicher Hinsicht ist also das gefestigte Konkubinat – ebenso wie die Ehe – von Solidarität und - 13 -