Konkubinatspaare gelten im Gegensatz zu Ehepaaren und Familien im gleichen Haushalt nicht als Unterstützungseinheit im Sinne von § 32 Abs. 3 SPV. Die im Kanton Aargau bestehenden gesetzlichen Regelungen erlauben es somit nicht, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eines im Konkubinat lebenden Bedürftigen gleich vorzugehen wie bei einem verheirateten, d.h. ein gemeinsames Budget mit vollständigem Einbezug der Einkünfte und Vermögenswerte der nicht unterstützten Person zu erstellen (AGVE 2005, S. 284; 2003, S. 294).