Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags sei diskriminierend, weil so Konkubinat und Ehe trotz bestehender Unterschiede gleichbehandelt würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits bewirkt die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags gerade nicht, dass Konkubinatspaare sozialhilferechtlich gleich wie Ehepaare behandelt werden. Konkubinatspaare gelten im Gegensatz zu Ehepaaren und Familien im gleichen Haushalt nicht als Unterstützungseinheit im Sinne von § 32 Abs. 3 SPV.