§ 12 SPV sind als Rechtsgrundlage für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags ausreichend und geben unter den Vorgaben des Legalitätsprinzips zu keinen Beanstandungen Anlass. § 2a SPV verweist zudem auf die SKOS-Richtlinien und damit insbesondere auf deren Kapitel D.4.4 (Konkubinatsbeitrag).