WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 1872). Im Bereich der Leistungsverwaltung, zu welcher die Gewährung von materieller Hilfe gehört, werden die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes und an das Erfordernis der Gesetzesform im Allgemeinen weniger streng gehandhabt (BGE 134 I 313, Erw. 5.4 [Pra 2009 Nr. 50, S. 329]; BGE 138 I 387, Erw. 7.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 381). § 11 Abs. 2 SPG i.V.m. § 12 SPV sind als Rechtsgrundlage für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags ausreichend und geben unter den Vorgaben des Legalitätsprinzips zu keinen Beanstandungen Anlass.