Einzig die Bestimmung der Voraussetzungen und des Umfangs dieser Berücksichtigung delegiert § 11 Abs. 2 SPG an den Regierungsrat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen vom kantonalen Gesetzgeber an die Exekutive im Allgemeinen zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (BGE 128 I 327, Erw. 4.1; 128 I 113, Erw. 3c; 118 Ia 245, Erw. 3b; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/