1.3.1.2. Die Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse anderer Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft ist im Gesetz selbst vorgesehen und somit ausreichend demokratisch legitimiert. Einzig die Bestimmung der Voraussetzungen und des Umfangs dieser Berücksichtigung delegiert § 11 Abs. 2 SPG an den Regierungsrat.