Massgeblich sind darüber hinaus die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung (SKOS-Richtlinien), unter Vorbehalt der im SPG, in der SPV und in weiteren Ausführungsentlassen enthaltenen Ausnahmen (gemäss Anhang; § 2a SPV in der Fassung vom 1. Januar 2023). Gemäss Kapitel D.4.4 dieser Richtlinien werden in einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners zu bestimmen. Dies geschieht in Form eines Konkubinatsbeitrags, der der unterstützten Person als Einnahme anzurechnen ist.