Beim Umfang der anzurechnenden finanziellen Mittel ist den konkreten Umständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemessen Rechnung zu tragen. Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn a) seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder b) ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt (§ 12 Abs. 2 SPV).