kommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden. Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B. familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen) gehen der Sozialhilfe ebenfalls vor (CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in: ders. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73 f.).