Die betreffenden Darlehensrückzahlungen seien somit nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb im erweiterten SKOS- Budget als Ausgaben anzuerkennen. Im Budget für den Oktober 2022 ergäbe sich damit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 2'126.02, weshalb im Oktober 2022 kein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden könne. Daher seien der Beschwerdeführerin für diesen Monat Fr. 2'069.50 an materieller Hilfe nachzuzahlen.