In Bezug auf die Bestimmung des Konkubinatsbeitrags bringt die Beschwerdeführerin vor, die Darlehensrückzahlungen des Konkubinatspartners könnten ihr nicht zugerechnet werden. Zudem sei die Annahme, die Darlehensrückzahlungen seien rechtsmissbräuchlich erfolgt, um in den Genuss von Sozialhilfeleistungen zu kommen, haltlos. Es sei nicht im Einflussbereich des Konkubinatspartners gelegen, dass sich sein Kontokorrent im September und Oktober 2022 erhöht sowie im November 2022 massiv verringert habe.