pflicht zwischen Konkubinatspartnern bestehe nicht. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Konkubinatspartner und sei zur Sicherung ihres Existenzminimums von seinem guten Willen abhängig. Unverhältnismässig sei es auch, unabhängig von der Realisierbarkeit den vollen Einnahmeüberschuss des Konkubinatspartners als Konkubinatsbeitrag anzurechnen. Schliesslich führe die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags zu einer Gleichstellung des Konkubinats mit der Ehe in Bezug auf die Pflichten, nicht aber auf die Rechte, was das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV verletze.