13 Abs. 1 BV), die Eigentumsgarantie sowie das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot verletzt. Das Legalitätsprinzip sei ebenfalls verletzt, da der Konkubinatsbeitrag in der aargauischen Gesetzgebung lediglich auf Verordnungsstufe geregelt sei. Somit mangle es an einer ausreichenden formell-gesetzlichen Grundlage. Auch für die faktische Verpflichtung des Konkubinatspartners, dem Sozialamt vollen Einblick in seine Einkommensund Vermögensverhältnisse zu gewähren, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.