1.2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst grundsätzlich gegen die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags und gegen die damit verbundene faktische Verpflichtung des Konkubinatspartners, dem Sozialamt volle Transparenz bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Damit werde der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 3 BV), das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV), die Eigentumsgarantie sowie das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot verletzt.