Die Darlehenserhöhung sei kurz vor Gesuchseinreichung am 30. September 2022 und die Darlehensrückzahlungen seien unmittelbar danach erfolgt; daraus müsse geschlossen werden, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin und des Konkubinatspartners einzig darauf ausgerichtet gewesen sei, in den Genuss von (mehr) Sozialhilfe zu gelangen. Aufgrund dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seien die betreffenden Darlehensrückzahlungen zu Recht nicht im erweiterten SKOS-Budget berücksichtigt worden.