Im Rahmen des früheren Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 seien bereits Darlehensrückzahlungen des Konkubinatspartners im erweiterten Budget berücksichtigt worden, was zu höheren Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführerin geführt habe. Dies sei der Beschwerdeführerin und dem Konkubinatspartner bewusst gewesen, als der Konkubinatspartner sein Kontokorrent-Darlehen bei der F._____ AG im August 2022 um Fr. 7'005.50 und im September 2022 um Fr. 784.70 erhöht habe. Die Darlehenserhöhung sei kurz vor Gesuchseinreichung am 30. September 2022 und die Darlehensrückzahlungen seien unmittelbar danach erfolgt;