Darlehensrückzahlungen des Konkubinatspartners in Höhe von Fr. 1'438.80 und Fr. 3'287.10 in den Monaten Oktober und November 2022 seien zu Recht nicht als anrechenbare Ausgaben berücksichtigt worden, da die betreffende Schuldentilgung im damaligen Zeitpunkt gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen habe und rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Rahmen des früheren Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 seien bereits Darlehensrückzahlungen des Konkubinatspartners im erweiterten Budget berücksichtigt worden, was zu höheren Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführerin geführt habe.