II. 1. 1.1. Die Vorinstanz beanstandete den im erweiterten SKOS-Budget durch den Gemeinderat berechneten Konkubinatsbeitrag nicht. Darlehensrückzahlungen des Konkubinatspartners in Höhe von Fr. 1'438.80 und Fr. 3'287.10 in den Monaten Oktober und November 2022 seien zu Recht nicht als anrechenbare Ausgaben berücksichtigt worden, da die betreffende Schuldentilgung im damaligen Zeitpunkt gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen habe und rechtsmissbräuchlich gewesen sei.