Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wehrt, dass der Gemeinderat die Finanzierung eines Autos zulasten der Sozialhilfe ursprünglich ablehnte, fehlt es ihr an der Beschwerdebefugnis (§ 42 lit. a VRPG). Gleiches gilt in Bezug auf die erstinstanzliche Auflage, die Nummernschilder des Fahrzeugs zu deponieren. Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz wurden die betreffenden Ziffern 10 und 11g) des Gemeinderatsbeschlusses in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Diesbezüglich ist somit kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ersichtlich.