Zudem wurden die Auflagen und Weisungen bestätigt, wonach sich die Beschwerdeführerin eine den örtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen und eine Auflösungsofferte für den Auto-Lea- singvertrag sowie eine schriftliche Bestätigung des Eigentumsübergangs einzuholen hat, widrigenfalls die materielle Hilfe gekürzt wird. Des Weiteren schützte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid, die Prämien für die Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin nicht zulasten der Sozialhilfe zu übernehmen. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Demgegenüber fehlt diesbezüglich dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis.