2.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin einen Konkubinatsbeitrag als Einnahme angerechnet und dabei die Berücksichtigung von Schuldentilgungen (Darlehensrückzahlungen) durch den Konkubinatspartner abgelehnt. Zudem wurden die Auflagen und Weisungen bestätigt, wonach sich die Beschwerdeführerin eine den örtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen und eine Auflösungsofferte für den Auto-Lea- singvertrag sowie eine schriftliche Bestätigung des Eigentumsübergangs einzuholen hat, widrigenfalls die materielle Hilfe gekürzt wird.