4. Am 16. Mai 2024 überwies die Beschwerdestelle SPG aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. 5. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 verzichtete der Gemeinderat Q._____ auf eine Beschwerdeantwort im Verfahren WBE.2024.146 und beschränkte sich auf den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 30. Mai 2024 an ihren Anträgen im Verfahren WBE.2024.145 festhalten und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme.