2. Der instruierende Verwaltungsrichter eröffnete in der Folge zwei separate Verfahren: Das Verfahren WBE.2024.145 betreffend Sozialhilfe (Beschwerdeführerin: A._____) und das Verfahren WBE.2024.146 betreffend die Höhe der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschwerdeführer: B._____). 3. Der Gemeinderat Q._____ nahm in der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 Stellung zum Verfahren WBE.2024.145 und beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.