4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor Vorinstanz sei entsprechend der eingereichten Honorarforderung auf CHF 3'408.90 festzulegen. -6- 5. Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden [lic. iur. B._____, Zürich] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren.