4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.00, Kanzleigebühren von CHF 209.00 und den Auslagen von CHF 11.00, gesamthaft CHF 1'020.00, hat die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln, somit CHF 765.00, zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang von CHF 255.00 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.