5. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. 2. Am 18. März 2024 entschied die Beschwerdestelle SPG: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 10 und 11g) des Entscheids des Gemeinderates Q._____ vom 27. Februar 2023 aufgehoben. 2. Der Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 27. Februar 2023 wird in der Ziffer 11 von Amtes wegen wie folgt geändert: