3. Das Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, und die Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 8'350.00 je zur Hälfte mit Fr. 4'175.00 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerinnen haften für ihren hälftigen Kostenanteil solidarisch. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerinnen (Vertreter) das Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten