Demgemäss ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Der mutmassliche Aufwand seines Anwaltes ist dabei durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich und die Komplexität der Materie aufgrund des umstrittenen Sachverhalts und mehrerer sich stellender Rechtsfragen, zu denen die Vorinstanz offenbar teilweise eine rechtswidrige Praxis entwickelt hat, nicht zu unterschätzen. Das Verfassen einer zweiten Rechtsschrift wird allerdings durch den Wegfall einer Verhandlung kompensiert. Ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren ist schon deshalb nicht angebracht, weil der Beschwerdeführer und sein Anwalt nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen konnten.