Der Beschwerdeführer hat allenfalls ein vermögenswertes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, weil er durch die Entlassung des Gebäudes Nr. fff aus dem Geltungsbereich des BGBB der Option auf die Ausübung des Vorkaufsrechts des Pächters an diesem Gebäude verlustig ginge (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erw. I/2.3 vorne). Der Vermögenswert dieser Option lässt sich allerdings nicht (zuverlässig) abschätzen, zumal sich auch nicht antizipieren lässt, ob und inwieweit der Beschwerdeführer von einem allfälligen Zukauf des Pachtgegenstandes überhaupt finanziell profitieren würde. Demgemäss ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.