digung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung (§ 8a Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Anwaltstarif. Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30% (§ 8a Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Anwaltstarif). Bei ausserordentlichen oder geringen Aufwendungen erfolgen Zu- oder Abschläge von maximal 50% der Grundentschädigung (§ 8a Abs. 2 i.V.m. § 7 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand