Als vollständig obsiegend gilt der Beschwerdeführer; unterliegende Parteien sind demgegenüber die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen. In Anbetracht dessen, dass der Vorinstanz schwerwiegende Gehörsverletzungen vorzuwerfen sind (siehe Erw. 2.3 vorne), darf sie ebenfalls mit Verfahrenskosten belegt werden. Bei den Parteikosten greift ohnehin kein Behördenprivileg. 2. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte von der Vorinstanz und den Beschwerdegegnerinnen zu tragen (vgl. § 33 Abs. 1 VRPG). Letztere haften für ihren hälftigen Kostenanteil solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).