Dieser Rechtsanwendungsfehler führt ungeachtet dessen, ob und inwieweit die Vorinstanz (zusätzlich) den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Bei diesem Ergebnis kann auch offenbleiben, ob die von der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer begangenen Gehörsverletzungen für sich allein eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aus formellen Gründen rechtfertigen würden, verbunden mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens unter Einbezug des Beschwerdeführers und zur fehler-