4. Indem die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid der Abtrennung der neuen Parzelle Nr. aaa von der Restfläche des Grundstücks Nr. aaa (neue Parzelle Nr. eee) und der Entlassung der neuen Parzelle Nr. aaa aus dem Geltungsbereich des BGBB zugestimmt hat, obwohl feststeht, dass sich darauf mit dem Gebäude Nr. fff ein landwirtschaftlich nutzbares und genutztes Gebäude befindet, hat sie Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB verletzt. Dieser Rechtsanwendungsfehler führt ungeachtet dessen, ob und inwieweit die Vorinstanz (zusätzlich) den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.