Ein solches ergibt sich ohnehin primär daraus, dass sich landwirtschaftsfremd genutzte Wohnhäuser zu nahe bei (immissionsträchtigen) Landwirtschaftsbetrieben befinden. Diese Nähe besteht hier mit dem Hof des Beschwerdeführers auf der gegenüberliegenden Strassenseite auch ohne eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes Nr. fff alleweil. Abgesehen davon ist es weder im Sinne des BGBB noch der Grundsätze der Raumplanung, dass landwirtschaftliche Betriebstätten in der Landwirtschaftszone landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen weichen müssen.