Bezüglich eines allfälligen nachbarschaftlichen Konfliktpotenzials, das mit einer auf das Einfamilienhauses Nr. ggg samt Umschwung beschränkten Abparzellierung vom restlichen (landwirtschaftlichen) Teil des Grundstücks Nr. aaa zwischen den Bewohnern des Einfamilienhauses und den Nutzern des Gebäudes Nr. fff entstehen soll, ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass mit dem BGBB andere (strukturpolitische) Ziele als die Vermeidung eines entsprechenden Konfliktpotenzials verfolgt werden. Ein solches ergibt sich ohnehin primär daraus, dass sich landwirtschaftsfremd genutzte Wohnhäuser zu nahe bei (immissionsträchtigen) Landwirtschaftsbetrieben befinden.