bzw. Hofzufahrt falls notwendig auch mit Dienstbarkeiten (Wegrechten) sichergestellt werden könnte. Und selbst wenn eine Trennung des Einfamilienhauses vom Restgrundstück objektiv unmöglich wäre, müsste nach zutreffender Auffassung des Beschwerdeführers das gesamte Grundstück als ein solches mit gemischter Nutzung im Geltungsbereich des BGBB verbleiben (vgl. CHRISTINA SCHMID-TSCHIRREN/CHRISTOPH BANDLI, in: Kommentar BGBB, N. 28 zu Art. 2).