Hinzu kommt, dass auch der bestehende Pachtvertrag mit dem Beschwerdeführer eine Mitnutzung des Gebäudes Nr. fff (ursprünglicher Wohnteil) durch die Bewohner des Einfamilienhauses Nr. ggg, etwa für die Holzlagerung im Falle des Einbaus einer Holzfeuerung, nicht auszuschliessen scheint oder zumindest auf den nächstmöglichen Kündigungstermin dahingehend angepasst werden könnte. Schliesslich ist eine Grenzziehung zwischen dem Einfamilienhaus Nr. ggg samt angemessenem Umschwung, der im Übrigen einen Richtwert von 1'000 m2 nicht übersteigen sollte (vgl. HERRENSCHWAND/BANDLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 60), von der Restfläche des Grundstücks Nr. aaa denkbar.