Eine Volumenerweiterung des Einfamilienhauses mittels Anbauten (um 30% oder maximal 100 m 2 Gesamtfläche) erschiene dabei nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass auch der bestehende Pachtvertrag mit dem Beschwerdeführer eine Mitnutzung des Gebäudes Nr. fff (ursprünglicher Wohnteil) durch die Bewohner des Einfamilienhauses Nr. ggg, etwa für die Holzlagerung im Falle des Einbaus einer Holzfeuerung, nicht auszuschliessen scheint oder zumindest auf den nächstmöglichen Kündigungstermin dahingehend angepasst werden könnte.