SR 700.1) zulässigen begrenzten Flächenerweiterung des Einfamilienhauses Nr. ggg wären auch der Umwandlung von nicht beheizten Nebenräumen (z.B. Estrichräumen) in bewohnbare Räume Grenzen gesetzt (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung [2000/01]: Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, S. 46). Es ist daher nicht zu erwarten, dass durch eine Flächenerweiterung der Hauptwohnnutzung zulasten von Nebennutzflächen wesentliche neue Nebenraumbedürfnisse ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens entstünden, die ausgerechnet mit dem für eine landwirtschaftliche Nutzung konzipierten Gebäude Nr. fff gedeckt werden müssten.