42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zulässigen begrenzten Flächenerweiterung des Einfamilienhauses Nr. ggg wären auch der Umwandlung von nicht beheizten Nebenräumen (z.B. Estrichräumen) in bewohnbare Räume Grenzen gesetzt (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung [2000/01]: Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, S. 46).